Verzichtskunde / Verbotskunde in der Speditionsversicherung

verbotskunde

Als Verzichtskunde oder auch als Verbotskunde in der Speditionsversicherung, wird ein Kunde/ Auftraggeber des Spediteurs bezeichnet, der auf den zusätzlichen Versicherungsschutz des Gutes während des Transportes/ der Lagerung im Rahmen der "Transport-/ Speditionsversicherung" verzichtet.

Für den Spediteur gibt es keine Verpflichtung automatisch das Gut während des Transportes/ während der Lagerung für seinen Kunden zusätzlich zu versichern, d.h. eine sogenannte Schadenversicherung/ Speditions-Versicherung einzudecken.

In den ADSp 2017 gilt gemäß Ziffer 21.2 folgende Regelung: "Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn a) der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat oder b) der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.

Die Haftung des Spediteurs für Schäden oder Verlust an dem transportierten Gut richtet sich in der Regel nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (häufig die ADSp 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). 

Zum Abschluss einer eigenen Haftungsversicherung ist der Spediteur verpflichtet, will er sich erfolgreich auf seine eigenen Geschäftsbedingungen der ADSp berufen. Die Prämie zur "Haftungsversicherung" zahlt der Spediteur selbst.

Achtung! Bei der Haftungsversicherung des Spediteurs sind nicht alle Schäden versichert (zum Beispiel: "höhere Gewalt" oder ein "unabwendbares Ereignis"). Zusätzlich gibt es eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach.

Im Rahmen einer Spediteur-Generalpolice hat der Spediteur in der Speditionsversicherung die Möglichkeit, für das allgemeine Speditionsgut zusätzlich eine Schadensversicherung/ Transportversicherung für seine Kunden mit Berechnung einer Versicherungsprämie auf seine Rechnung abzuschließen.

Für den Spediteur hat die Spediteur-Generalpolice den großen Vorteil, dass bei allen Schadenfällen nach Regulierung kein Regress über seine Haftungsversicherung genommen wird. 

Erklärt sich ein Kunde oder Auftraggeber des Spediteurs zum Verzichtskunden bzw. zum Verbotskunden verfügt dieser meistens über eine eigene Transport-/Generalversicherungpolice.

Ob ein Kunde sich zum Verbotskunden oder Verzichtskunden erklärt, sollte vom Spediteur im Vorfeld der Auftragsübernahme abge­sprochen werden. Dies empfehlen wir ins Besondere dann wenn höhere Warenwerte mit geringem Gewicht transportiert werden und ein "Dauer-Auftragsverhältnis" entsteht.

Der Verbotskunde bzw. der Verzichtskunde in der Speditionsversicherung verbietet dem Spediteur zusätzlichen Versicherungsschutz für die Güter in seinem Namen abzuschließen.

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© www.transport-makler.de   Freitag, 7. Juni 2019 12:04 Schirmer
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