Transportversicherung, Unterschied Allgefahrendeckung und Strandungsfalldeckung

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Transportversicherung, was ist der Unterschied der Allgefahrendeckung zur Strandungsfalldeckung /Eingeschränkte Deckung/ Benannte Gefahren-Deckung. Eine häufige Frage, die wir hier beantworten. 

Eine Allgefahrendeckung (All Risk) in der Transportversicherung bietet einen umfassenden Schutz gegen alle Risiken, die während des Transports auftreten können, mit wenigen spezifischen Ausschlüssen. Im Gegensatz dazu deckt die Strandungsfalldeckung nur bestimmte, klar definierte Ereignisse wie Transportmittelunfälle, Feuer, Explosion, höhere Gewalt, Diebstahl des gesamten Gutes und Schäden beim Be-/Entladen ab.

Allgefahrendeckung (All Risk):
  • Umfasst alle Gefahren, die von außen auf die versicherten Güter einwirken und zu Verlust oder Beschädigung führen können, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind.
  • Typische Ausschlüsse sind zum Beispiel: Abnutzung, innerer Verschleiß, Vorsatz, Einsatz chemischer Waffen und Kernenergie.
  • Empfehlenswert für wertvolle Güter, da die Wahrscheinlichkeit von Beschädigungen größer ist als die eines Totalverlusts.

Strandungsfalldeckung/Eingeschränkte Deckung/ Benannte Gefahren-Deckung:
  • Bietet einen eingeschränkten Schutz, der sich auf bestimmte, definierte Ereignisse beschränkt. Diese Deckung wird oft bei gebrauchten Gütern oder bestimmten Transportarten angeboten.
  • Beispiele für versicherte Gefahren sind Transportmittelunfälle, Feuer, Explosion, höhere Gewalt, Diebstahl der gesamten Sendung und Schäden beim Be-/Entladen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: 
  • Die Allgefahrendeckung ist die umfassendere Variante und bietet Schutz vor einer Vielzahl von Risiken, während die Strandungsfalldeckung eine eingeschränkte Deckung bietet, die sich nur auf bestimmte, klar benannte/definierte Gefahren begrenzt. 
Schadensbeispiele: 
  • Ihr Fahrzeug wird geöffnet und der Täter/in hinterlassen keine "Einbruchspuren". In einem solchen Schadensfall kann dann die versicherte Gefahr "Einbruchdiebstahl" nicht nachgewiesen werden da es keine "Einbruchspuren" gibt.  Ein Versicherungsschutz besteht nur mit der Allgefahrendeckung/all risk.
  • Bei "Schäden beim Be- und Entladen" muss Ihr Reeder/ Agent Ihnen bestätigen dass es zum Beispiel einen "Fahrfehler" beim Be-/Entladen" gegeben hat. Wenn dies verschwiegen wird muss von Ihnen bei Abholung Ihres Fahrzeugs eine genaue Dokumentation erfolgen und es sollte dann auf dem Protokoll zu einem schriftlichen Vermerk kommen dass ein "Schaden beim Be-/ Entladen" entstanden ist. Erfolgt diese Protokollierung nicht wird es schwierig werden Ihren Transportversicherer - je nach Schadensbild- den Schaden als "Eintritt einer versicherten Gefahr" in der Strandungsfall-/Benannte Gefahren-Deckung nachzuweisen. Ein Versicherungsschutz besteht dann wieder nur mit der Allgefahrendeckung. 

Allgemeiner Hinweis zur Beweislast im Schadensfall:

  • Beim "größeren" Versicherungsumfang (Allgefahrendeckung) gibt es noch den Unterschied zum "kleineren" Versicherungsumfang (Strandungsfalldeckung) dass die Beweislast eines Schadens beim Versicherer liegt. In der "kleineren" Variante müssen Sie Ihrem Versicherer den entstandenen Schaden beweisen - die Beweislast liegt dort bei Ihnen.


© www.transport-makler.de   Dienstag, 12. August 2025 11:31 Schirmer
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