
Die Haftungsbestimmungen für den Lagerhalter ergeben sich aus §§ 467-475 h HGB in Verbindung mit §§688 ff. BGB.
Der Lagerhalter haftet grundsätzlich aus vermutetem Verschulden.
Insbesondere haftet der Lagerhalter für:
- Güterschäden (Verlust und Beschädigung)
- Güterfolgeschäden
- reine Vermögensschäden
Der Lagerhalter haftet für die Schäden, die in seinem Gewahrsam, an dem eingelagerten Gut entstehen, unbegrenzt! Das bedeutet in der Zeit von der Übernahme des Gutes bis hin zur Auslieferung des Gutes.
Die Veränderung der Haftungsgrenzen ist für den Lagerhalter jedoch durch Individualabreden oder auch durch AGB's uneingeschränkt möglich.
Der Lagerhalter ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Schaden nicht hätte abwenden können § 475 HGB.
Offensichtliche Schäden am eingelagerten Gut müssen von dem Geschädigten sofort gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Reklamationsfrist entsteht eine Beweislastumkehr.
Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr, bei Vorsatz und Leichtfertigkeit beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Handelt es sich bei dem Einlagerer um einen Verbraucher, ist der Lagerhalter dazu verpflichtet, diesen auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zusätzlich zur Haftungsversicherung im Rahmen einer stationären Versicherung zu versichern. Verletzt der Lagerhalter diese Hinweispflicht, führt dies wiederum zur unbegrenzten Haftung.
Wünschen Sie ein Angebot zur Lagerhalterhaftpflicht, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf!