Haftung des Frachtführers bei Lieferfristüberschreitung

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Die Haftung des Frachtführers bei Lieferfristüberschreitung von innerdeutschen Transporten richtet sich nach §§ 425 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).


Der Frachtführer haftet nach § 425 Abs.1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Wann liegt eine Lieferfristüberschreitung vor?

Die Entscheidung, ob eine Lieferfristüberschreitung vorliegt, ist in § 423 HGB geregelt.

Hiernach ist der Frachtführer verpflichtet das zu transportierende Gut innerhalb der vereinbarten Frist abzuliefern, oder bei Fehlen einer Vereinbarung das Gut innerhalb einer Frist abzuliefern, die einerm sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

Welche Besonderheiten gilt es zu beachten?

Streikbedingte Verzögerungsschäden oder Lieferfristüberschreitungen aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel Stau sind gesondert zu betrachten.

Zu berücksichtigen sind dann immer die Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere ob ein Frachtführer die eingetretene Verzögerung bei äußerster Sorgfalt hätte verhindern können. Im Zweifel raten wir an bei drohenden Verzögerungen während des Transports immer den Auftraggeber zu kontaktieren um dort Weisungen einzuholen. 

Wann hat der Frachtführer keine Haftung für eine Lieferfristüberschreitung?

Die Haftung des Frachtführers bei Lieferfristüberschreitung greift dann nicht, wenn er sich gemäß §§426, 427 HGB von seiner Haftung befreien kann.



© www.transport-makler.de   Donnerstag, 30. Januar 2025 13:15 Schirmer
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