
Die Hakenlastversicherung bietet Versicherungsschutz für gewerbliche Abschlepp-, Bergungs- und Kranunternehmen.
Die Frachtführerhaftpflicht Versicherung schützt Sie dagegen vor Schäden an dem transportierten Gut, wenn ein sonstiger Transportauftrag vorliegt.
Transportunternehmen, die Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit bergen, abschleppen oder befördern haften für Schäden, die Sie an dem transportierten Gut verursachen. Für diese Schäden ist der Abschluss einer Hakenlastversicherung notwendig.
Zwischen der Notwendigkeit der Hakenlastversicherung und der Frachtführerhaftpflicht Versicherung können die Übergänge fließend sein.
Keine Versicherungspflicht gem. § 2 Nr. 3 GüKG besteht wenn die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung erfolgt. Liegt jedoch keiner dieser Gründe bei dem Transport vor und erfolgt dieser gegen Entgelt, dann besteht gem. § 7a GüKG Versicherungspflicht. Abzugrenzen ist auch der Zeitpunkt der disponierten Lagerung, d.h. wurde das Fahrzeug nach dem Abschleppvorgang auf dem Betriebshof zwischengelagert und bleibt dort vom Eigentümer über einen längeren Zeitpunkt trotz Kenntnis stehen, reicht der Versicherungsschutz der Hakenlastversicherung im Schadenfall nicht mehr aus.
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