Reklamations- und Verjährungsfristen im nationalen gewerblichen Güterverkehr

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Die Reklamations- und  Verjährungsfristen im nationalen gewerblichen Güterverkehr müssen im Schadenfall besonders beachtet werden.

Liefert der Frachtführer die Sendung beim Empfän­ger ab, sollte dieser die Sendung auf  offensichtlich erkennbare Schäden überprüfen, bevor er dem Transporteur die Quittung gegenzeichnet. Wird eine Quittung ohne Einwände unterschrieben, spricht man auch von reiner Quittung.

Bei offensichtlichen Schäden, müssen diese Schäden sofort auf der Quittung vermerkt werden, damit die Reklamationsfrist eingehalten wird. Es empfiehlt sich bei offenen Schäden diese vom Fahrer zusätzlich gegenzeichnen zu lassen. Verdeckte Schäden müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung gemeldet werden, will man die Reklamationsfristen einhalten.

Die Reklamationsfristen bei Lieferfristüberschreitung betragen nach Ablieferung 21 Tage. Bei Nichteinhaltung der genannten Reklamationsfristen findet eine Beweislastumkehr statt. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass ein Schaden während des Transportes entstanden ist. Bei einer Lieferfristüberschreitung erlöschen die Ansprüche des Geschädigten nach Ablauf der Reklamationsfrist.

Die allgemeine Verjährung beträgt 1 Jahr. Bei Vorsatz und Leichtfertigkeit sind die Verjährungsfristen auf 3 Jahre ausgedehnt. Die schriftliche Haftbarhaltung des Anspruchstellers an das Transport-/ Speditionsunternehmen hemmt die Verjährungsfrist.



© www.transport-makler.de   Freitag, 7. August 2020 11:23 Schirmer
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