
Lagerhalter sind mit Ihren Lagerverträgen durch das Transportrechtsreformgesetz mit höheren Haftungsregelungen besonders hart getroffen.
Viele Probleme können vermieden werden, wenn bei der Gestaltung der Lagerverträge alle Risiken abgewogen werden.
Für Lagerhalter existiert seit der Transportrechtsreform eine gesetzliche Regelhaftung, die besagt, dass der Lagerhalter bei Verschulden in voller Höhe haften muss.
Dies trifft nicht für den Lagerhalter zu, der mit seinem Vertragspartner abweichende Haftungsbedingungen vereinbart. Dies ist möglich durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eine sogenannte qualifizierte Information des Kunden, in der er auf die veränderten Haftungsregelungen zu Gunsten des Lagerhalters deutlich hingewiesen wird (zum Beispiel durch Fettdruck in jedem einzelnen Lagervertrag).
Falls der Kunde vom Lagerhalter über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend informiert worden ist, haftet der Lagerhalter für den Schaden in voller Höhe. Das bedeutet dann, dass der Lagerhalter ohne grobes Verschulden sowohl den Güterschaden, als auch den eventuell eingetretenen Folgeschaden ersetzen muß. Reicht die vereinbarte Versicherungssumme für den Schaden nicht aus, muß der Lagerhalter den darüber hinausgehenden Schadensbetrag selber übernehmen.
Eine Absicherung in unbegrenzter Schadenshöhe ist nicht versicherbar.
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