
Wollen Sie in Deutschland gefährliche Güter im öffentlichen Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr befördern, müssen Sie bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten.
Grundlage für die nationalen Bestimmungen sind internationale Abkommen, die einen einheitlichen Umgang mit diesen Gütern sicherstellen. Zu den wichtigsten gehören das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie dessen Äquivalente für den Schienenverkehr (RID) und Schiffsverkehr (IMDG-Code und ADN).
Umgesetzt werden diese internationalen Vorschriften in Deutschland durch die entsprechenden Gefahrgutverordnungen und Gesetze. Das sind zum einem die GGVSEB (Verordnung für Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr) sowie die GGVSee (Verordnung für die Seeschifffahrt) und zum anderen das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). In diesen ist unter anderem geregelt, welche Pflichten beim Transport von gefährlichen Gütern zu beachten sind, werfür welches Verhalten oder Vorgehen verantwortlich ist und mit welchen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschriften zu rechnen ist.
Als gefährliche Güter gelten grundsätzlich alle Gegenstände, Stoffe und Materialien, die gemäß § 2 GGBefG bei der Beförderung eine Gefahr für:
- die Gesundheit oder das Leben von Menschen und Tieren
- die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung oder
- die Umwelt bzw. das Gemeingut bedeuten können
Die Vorschriften der Gefahrgutverordnungen dienen in erster Linie dazu, dass eine Beförderung dieser Güter sicher abläuft, Unfälle vermieden werden und Beteiligte wissen, was bei einem Unfall zu tun ist. Die richtigen Maßnahmen können im Ernstfall Schlimmeres verhindern. Damit jedoch alle wichtigen Informationen zum Transport auch im Falle eines Unglücks verfügbar sind, müssen Gefahrguttransporte und die Güter entsprechend gekennzeichnet sein.
Sowohl die internationalen Abkommen als auch die Gefahrgutverordnungen schreiben vor, wie eine solche Kennzeichnung erfolgen muss. Je nach Eigenschaften und Zusammensetzung werden Stoffe in neun verschiedene Gefahrgutklassen eingeteilt. Diese Klasse bzw. die entsprechende Gefahrgutnummer muss am Transport und an der Verpackung gut sichtbar angebracht sein. Hinzu kommt die individuelle Nummer für den Stoff bzw. die Stoffgruppe. Diese ist als vierstellige fortlaufende UN-Nummer festgelegt und in einer international einheitlichen Datenbank gespeichert.
Das ADR bietet in Kapitel 3.2 mit der Tabelle A eine Übersicht zu den gültigen UN-Nummern. Demnach lautet beispielsweise die UN-Nummer für Benzin 1203 und für Lithiumbatterien ist es die 3090. Diese Übersicht sowie die dazugehörige Datenbank werden wie das Abkommen selbst bzw. die entsprechenden Verordnungen regelmäßig aktualisiert.
Neuerungen in der Gefahrgutverordnung 2021
Die Vereinfachung der Gefahrgutkennzeichnung steht oft im Mittelpunkt der Aktualisierungen. Werden neue Stoffe als gefährliche Güter bewertet, bekommen sie eine eigene UN-Nummer, welche dann der Übersicht hinzugefügt wird. So gibt es beispielsweise seit der letzten Anpassung im Januar 2021 drei neue UN-Nummern für programmierbare elektronische Sprengkapseln, wie sie in der Pyrotechnik eingesetzt werden. Ebenfalls neu ist, dass die vorgeschriebene Größe der Gefahrgutkennzeichnung für Kleinverpackungen reduziert wurde. Das bedeutet unter anderem, dass nun auch Batterien besser per UN-Nummer gekennzeichnet werden können, ohne dass dafür eine größere Umverpackung notwendig ist.
In Bezug auf Batterien legen die aktuellen Regelungen der Gefahrgutverordnungen (Sondervorschrift SV 390) nun zudem fest, dass eine Verpackung oder ein Versandstück, welches Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien enthält, mit beiden UN-Nummern aufweisen muss. Auf der Verpackung ist also sowohl UN 3091 als auch UN 3481 anzugeben.
Befördern Sie gebrauchte Batterien, müssen Sie gemäß den Neuerungen der Gefahrgutverordnung nun darauf achten, dass während des Transports keine
Kurzschlüsse entstehen können. Weitere Informationen zur aktuellen Gefahrgutverordnung, deren rechtlichen Grundlage und der richtigen Gefahrgutkennzeichnung finden Sie im
Ratgeber unter https://www.bussgeldkataloge.de/gefahrgutverordnung/.