
Eine Frachtführerversicherung/ Frachtführerhaftungsversicherung benötigt wer mit einem Fahrzeug (PKW, Lieferwagen, LKW, Fahrrad, Motorrad, E-Roller) Waren für Dritte gegen Entgelt befördert.
Dieser Versicherungsschutz ist aus unserer Sicht sehr wichtig da bei dieser Tätigkeit immer ein Unfall vorkommen kann der eine Schadensersatzpflicht für die beschädigten oder verlorenen Waren durch den Auftraggeber auslöst. Ab Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 tons (hierzu zählt auch das Gespann von PKW und Anhänger, die beiden Gesamtgewichte werden aus den beiden Zulassungsbescheinigungen der Fahrzeuge ermittelt) besteht für Transporte in Deutschland (nationale Transporte) gemäß Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) bis auf wenige Ausnahmen eine Versicherungspflicht.
Es ist mittlerweile weit verbreitet, dass die Auftraggeber der Frachtführer/ Transportunternehmen einen solchen Versicherungsschutz im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung/ Frachtführerhaftungsversicherung/ Frachtführerversicherung vorschreiben.
Die beförderten Güter können zum Beispiel bei einer falschen Entladung verloren gehen. Eine weitere Gefahrenquelle ist das bei Kleingütern übliche eigene Be- und Entladen.
Der Gesetzgeber definiert für den Frachtführer eine strenge Obhutshaftung. Dies bedeutet dass eine Haftung nur dann nicht gegeben ist wenn ein Frachtführer selbst bei größtmöglicher Sorgfalt einen Schaden nicht vermeiden konnte. Dies kann zum Beispiel ein Loch in der Straße sein welches sich plötzlich vor ihm auf der Straße auftut. Auch ein plötzlicher Stau der eine Lieferfristüberschreitung verursacht ist ein weiteres Beispiel.
Die Frachtführerversicherung/ Frachtführerhaftungsversicherung bietet regelmäßig Versicherungsschutz für "normale Handelswaren aller Art". Wenn darüber hinaus spezielle Waren transportiert werden ist ein Hinweis an den Versicherer notwendig bzw. es besteht nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz mit deutlich niedrigeren Versicherungssummen (= Sub-Limits zu den üblichen Versicherungssummen). Unterbleibt der Hinweis an den Versicherer werden solche Warengruppen im Ergebnis gar nicht oder nur teilweise und damit unzureichend versichert.
Für den Abschluss einer Frachtführerversicherung/Frachtführerhaftungsversicherung mit Einschluss des Versicherungsschutzes für sensible Waren sind individuelle Verhandlungen mit den Versicherern erforderlich. Insbesondere sind zur Prämienbildung folgende Punkte zusätzlich relevant:
- Art der Waren (zum Beispiel Mobiltelefone, Zigaretten, Alkohol, EDV)
- Transportstrecken (zum Beispiel nur national oder international)
- Art der Fahrzeuge (zum Beispiel LKW-Kofferfahrzeuge mit GPS-Überwachung)
- Anzahl der Fahrer
- Anzahl der Entladestellen
- Besondere Haftungsanforderungen der Auftraggeber
- selbst erstellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die besonderen Haftungsanforderungen der Auftraggeber sind zur Erlangung des richtigen Versicherungsschutzes unbedingt zu beachten. Häufig wird für nationale Transporte nach § 449 HGB (Handelsgesetzbuch) die Mitversicherung von 40 Sonderziehungsrechten ( SZR ) verlangt. Des Weiteren kann es vorkommen, dass die Auftraggeber nicht nur Vorschriften zur Frachtführerversicherung, sondern auch zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung vorschreiben. Auch möglich: größere Verlader wünschen eine höhere, weiter gehende Haftung als dies das Gesetz vorschreibt.
Gerne beraten wir Sie individuell und erstellen Ihnen ein Angebot zur Frachtführerversicherung oder ergänzend zur Betriebshaftpflichtversicherung und weiteren Versicherungssparten wie zum Beispiel zur: KFZ-Versicherung, Rechtsschutzversicherung und Altersvorsorge.
Wir möchten hier keine Prämien nennen da der Versicherungsmarkt häufigen Schwankungen ausgesetzt ist und wir Versicherungslücken für unsere Kunden vermeiden möchten - eine individuelle Risikoprüfung halten wir für sehr wichtig.
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