Der Frachtführer - Risiken bei Transporten erkennen und richtig absichern

gueterverkehr ausschnitt

Ein Frachtführer übernimmt gewerbsmäßig Transporte für seine Auftraggeber gegen Entgelt. Dabei ist es besonders wichtig für den Frachtführer, seine Risiken zu erkennen und richtig abzusichern.

 

Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, welche Arten von Verträgen der Frachtführer mit den Auftraggebern abschließt. Üblicher Weise handelt es sich dabei fast ausschließlich um Fracht / Transportverträge, nationaler oder internationaler Transporte auf der Straße.

Bei nationalen Transporten auf der Straße gilt die gesetzliche Haftung nach § 407 ff HGB. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass ergänzend weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden (zum Beispiel Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistik-Unternehmer (VBGL)).


Dem Gegenüber gilt bei internationalen Transporten auf der Straße die CMR zwingend als Haftungsgrundlage, sofern die jeweiligen Staaten diese in ihren nationalen Gesetzen ratifiziert haben. Nur bei Beförderungen von: 1. Postverkehr, 2. Leichen und 3. Umzugsgut gelten die CMR nicht.

Die Haftungshöhe kann bei nationalen Transporten gemäß § 449 HGB individuell gestaltet werden, das bedeutet es besteht die Möglichkeit über einen allgemeinen Haftungskorridor die Regelhaftung von 8,33 SZR auf bis zu 40 SZR zu erweitern.

Des Weiteren kann über eine individuelle Vereinbarung eine andere Haftungshöhe festgelegt werden. Achtung! Sollte dies Ihr Auftraggeber wünschen ist unbedingt eine Absprache mit Ihrem Verkehrshaftungsversicherer erforderlich! Sonst sind diese Sondervereinbarungen sehr häufig nicht versichert!

Dagegen ist die Haftungshöhe bei internationalen Transporten gemäß CMR – Bedingungen von 8,33 SZR nicht zu verändern. Zwar ist es innerhalb der CMR theoretisch möglich über die Artikel 24 + 26 eine erweiterte Haftungs- oder Interessendeklaration vorzunehmen diese wird in der Praxis von den Verkehrshaftungsversicherern jedoch kaum angeboten.

Für die Durchführung internationaler Transporte existiert für den Frachtführer keine gesetzliche Versicherungspflicht.

Bei nationalen Transporten hingegen besteht eine Versicherungspflicht gemäß GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) für Transporte mit Fahrzeugen über einem Gesamtgewicht von 3,5 tons (inklusive Anhänger).

Es ist dennoch ratsam, die Haftungsrisiken als Frachtführer durchgehend zu versichern, wobei auf eine genaue Erfassung der durchgeführten Transporte (Warenart, Umkreis der Transporte, Größe der Fahrzeuge, Art der Fahrzeuge bei sensiblen Warengruppen, wie zum Beispiel Tabakwaren, Mobiltelefone, Alkohol, EDV ) geachtet werden sollte. Dadurch kann gewährleistet werden, dass eine richtige Absicherung der Risiken durch einen Verkehrshaftungsversicherer ermittelt werden kann.

Sprechen Sie uns an, als Spezialist auf diesem Fachgebiet beraten wir Sie gerne.

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© www.transport-makler.de   Dienstag, 31. März 2015 16:58 Schirmer
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