
Seit dem 18. September 2015 empfehlen die Wirtschaftsverbände: Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Wirtschaft - Verkehr und Logistik (BWVL) und der Handelsverband Deutschland (HDE) die Deutschen Transport- und Lagerbedingungen als Geschäftsgrundlage für Aufträge mit Transportunternehmen und gewerblichen Lagerhaltern in Deutschland. Im Hintergrund steht das Scheitern von mehrjährigen Verhandlungen zur Aktualisierung der ADSp, neueste Fassung mit dem DSLV ( Deutsche Speditions- und Logistikverband ) im Jahr 2015. Da seit einigen Wochen die Verlader- und Speditionsverbände sich gemeinsam auf neue ADSp 2017 für Verkehrsverträge ab 1.1.2017 verständigt haben erwarten wir in Kürze den Wegfall der Empfehlung zu den DTLB. Damit sind diese Bedingungen nach nur einem Jahr im Markt nicht mehr relevant.
Die aus unserer Sicht große Gefahr für Transportunternehmen und Lagerhaltungsbetrieben, da die meisten Verkehrshaftungsversicherer die DTLB- Deutsche Transport- und Lagerbedingungen aktuell nicht oder nur mit Einschränkungen versichert haben, ist damit gebannt.
Die Verkehrshaftungsversicherer lehnen die Bereitstellung von Versicherungsschutz nach den DTLB überwiegend aus folgenden Gründen weitestgehend ab:
- unbegrenzte Haftung der Transportunternehmen und Lagerhaltungsbetriebe, Formulierungen unklar
- höhere Absicherung der Haftung ist für viele Transportunternehmen und/oder Lagerhaltungsbetriebe nicht oder nur schwer zu bezahlen
- die ADSp 2016, die ab Mitte Dezember 2015 vom DSLV empfohlen werden, haben bei den am Markt befindlichen Verkehrshaftungsversicherern bereits eine Akzeptanz gefunden
- die neuen ADSp 2017 werden voraussichtlich wieder "marktbeherrschend" angewendet
Bei unserer Prüfung der DTLB halten wir folgende Formulierungen für besonders problematisch und für nicht ausgewogen:
- Ziffer 2 -DTLB - Informations- und andere Pflichten, konkret 2.2 "der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Transport- oder Lagerauftrag des Auftraggebers auf offensichtliche Mängel zu überprüfen". In dieser Ziffer wird die Pflicht des Auftraggebers auf den Auftragnehmer übertragen - die Formulierung ist zu undeutlich.
- Ziffer 3.1 - Allgemeine Pflichten des Frachtführers, konkret 3.1.2 "Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparend sein". Darin sehen wir einen Eingriff in den Betrieb eines Transportunternehmens und/ oder Lagerhaltungsbetriebes. Gibt es auch für die Umsetzung dieser Punkte eine extra Vergütung? Wir persönlich sind auch für eine saubere und leise Umwelt. Unseren Auftragnehmern jedoch möchten wir keine konkreten Vorgaben machen.
- Ziffer 5.2 - Allgemeine Pflichten des Lagerhalters, konkret 5.2.2 "der Lagerhalter hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Lagerstellplätze, der Zufahrten auf den Betriebsflächen des Lagerhalters und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen widrige Wetterbedingungen und Diebstahl, zu sorgen. Lagerflächen sind ausreichend zu beleuchten und einzuzäunen." Diese Anforderungen sind schwer zu erfüllen, insbesondere wenn der Lagerhalter seine Lagerhallen und Lagerflächen gemietet hat. Er hat es dann nicht immer selbst alles "in der Hand" und ist auf das Handeln des Vermieters/ Eigentümers der Lagerflächen angewiesen. Auch stellt sich uns die Frage ob für alle Warengruppen tatsächlich eine vollständige Umzäunung des Lagergeländes benötigt wird. Dies dürfte zu Mehrkosten bei den Betreibern der Lagerräumlichkeiten führen die dann wiederum umgelegt werden.
- Ziffer 7 - Haftung und Versicherung, konkret 7.2.1 "der Auftragnehmer hat eine Haftungsversicherung nach marktüblichen Bedingungen abzuschließen......die Vereinbarung einer marktüblichen Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig" - die Formulierung "marktüblich" bringt den Auftragnehmer in eine Erklärungspflicht die er nicht leisten kann da er von den Versicherern keine Einsicht in Versicherungsverträge von anderen Transportunternehmern und Lagerhaltungsbetrieben erhält.
Fazit:
Es sollte trotz aller Änderungen immer bedacht werden, dass die Transport-/ Speditionsunternehmen und Lagerbetriebe Ihr Speditions-/Frachtentgelt- und/ oder Lagerhalterentgelt nur für Ihre Dienstleistung erhalten. Es spielt dabei der Wert einer transportierten oder gelagerten Ware keine oder nur untergeordnete Rolle in der Vergütung für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen. Offensichtlich ist den Verbänden, die nun die DTLB empfehlen entgangen /nicht mehr bewusst weshalb die ADSp, die von den meisten deutschen Speditionsbetrieben angewandt werden, vor über 90 Jahren ins Leben gerufen worden. Die DTLB werden (sofern Sie angewendet werden ) zu einer deutlichen Kostensteigerung bei den Speditions-, Transport- und Lagerlogistikbetrieben führen.
Hinsichtlich der "Versicherbarkeit" der DTLB finden Gespräche innerhalb der Versicherungswirtschaft nur noch "am Rande" statt - da die Versicherer jetzt bereits an Ihren Versicherungsvertragsanpassungen aufgrund der Empfehlung der neuen ADSp 2017 arbeiten.
Die ADSp 2016, die für Verkehrsverträge ab 01.01.2016 bis 31.12.2016 vom DSLV empfohlen werden, erfuhren eine Akzeptanz bei den Verkehrshaftungsversicherern. Die neuen ADSp 2017 stellen eine Fortentwicklung der ADSp 2016 dar.
Wir empfehlen unseren Kunden und allen anderen Speditions-, Transport- und Logistikbetrieben vor der Vereinbarung der DTLB oder der ADSp 2016 ( im Jahr 2016 ) bzw. der ADSp 2017 ( ab 1.1.2017 )Rücksprache mit uns oder ihrem Versicherungsmakler/ Versicherungsagentur/ Versicherer zu halten.
Wir werden an dieser Stelle zu gegebener Zeit weiter über Neuigkeiten zu diesem Thema berichten.