
Nun ist es geschafft! Die ADSp 2017 ( Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen ) werden von den führenden Wirtschafts- /und Logistikverbänden in Deutschland für Verkehrsverträge ab 1.1.2017 gemeinsam zur Anwendung empfohlen.
Mit den ADSp 2017 erfahren die nur ein Jahr gültigen ADSp 2016 Ihre Weiterentwicklung und Anpassung an die aktuellen Marktgegebenheiten. Es wurde von den Verbänden besonders auf einen ausgewogenen Interessenausgleich geachtet. Die ADSp 2017 sind damit wieder als fertig bereit liegende Vertragsordnung anzusehen.
Nachfolgend die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen zu den ADSp 2016:
- Anhebung der Haftungsgrenzen, Ziffer 23 und 24, die Begrenzung bei Fracht- und Speditionsverträgen wurde je Schadensfall von € 1,00 Mio. auf € 1,25 Mio. und die maximale Haftung für andere als Güterschäden wurde um 25% auf € 125.000,00 je Schadensfall angehoben. Die neue Haftungsgrenze je Schadensereignis beträgt nun € 2,50 Mio. statt € 2,00 Mio. Die Haftungsgrenzen für Lagerverträge ( verfügte Lagerungen ) wurde von € 25.000,00 auf € 35.000,00 je Schadensfall und für Schäden aus Inventurdifferenzen von € 50.000,00 auf € 70.000,00 pro Jahr angehoben.
- Standgeld, Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Ziffer 11, die Lade- oder Entladezeit beträgt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 tons pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung und die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang. Wird die Lade- oder Entladezeit ohne Schuld des Spediteurs oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung überschritten steht ihm ein angemessenes Standgeld zu. Es werden keine festen Standgeldsätze genannt.
- Vergütung des Spediteurs, Ziffer 16, mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen können grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Damit gehen Fehler in der Kalkulation zu Lasten des Spediteurs.
- Versicherung des Gutes, Ziffer 21, der Spediteur besorgt die Transport- oder Lagerversicherung wenn er von seinem Auftraggeber vor Übernahme des Gutes damit beauftragt wurde oder dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn der Auftraggeber einen Warenwert für die Versicherung des Gutes angegeben hat bzw. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag einen Versicherungsschutz besorgt hat.
- Auftraggeberhaftung, Ziffer 29, die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt auf € 200.000,00 je Schadensereignis. Die vorstehend genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden oder wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden ist.
Unser Fazit: Die neuen ADSp 2017 werden den Markt zum Einkauf von Speditionsdienstleistungen für Verkehrsverträge ab 1.1.2017 kurzfristig beherrschen. Damit wird wieder eine größere Rechtssicherheit im Vergleich zum Jahr 2016 hergestellt. Aktuell beobachten wir aufgrund der höheren Haftung in den ADSp 2017 noch keine Prämienanhebungen der Versicherer.