Transportversicherung - Haftung im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr

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Die Rechtsgrundlage der Haftung im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr ergibt sich aus §§ 407-450 HGB.

Der Haftungsgrundsatz im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr besteht in der Obhutshaftung, dass bedeutet das von der Übernahme der Sendung beim Absender bis zur Ablieferung beim Empfänger die Verantwortlichkeit beim Frachtführer liegt. Die Absicherung dieses Risikos in der Transportversicherung wird über eine Verkehrshaftungsversicherung für Straßenfrachtführer versichert.

Die Verkehrshaftungsversicherung schützt den Frachtführer vor folgenden Schäden:

  • Güterschäden (Verlust und Beschädigung)
  • Verspätungsschäden
  • reine Vermögensschäden
  • Kosten der Schadenfeststellung

 Für die Haftung im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr bestehen folgende Haftungsgrenzen:

  • für Güterschäden (Verlust und Beschädigung) der Wert des Gutes maximal 8,33 SZR, circa 10 € pro kg des Rohgewichts
  • für Lieferfristüberschreitung die 3 fache Fracht
  • für sonstige Vermögensschäden der 3 fache Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre

Die Haftungsgrenzen im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr können durch Individualabrede ohne Einschränkung verändert werden. Die Veränderung der Haftungs­grenzen ist aber auch durch eine Rahmenvereinbarung in einem Haftungskorridor zwischen 2 bis 40 SZR (Sonderziehungsrechte) möglich.

 Diese Haftungsgrenzen können unter folgenden Voraussetzungen jedoch wegfallen:

  • Vorsatz des Frachtführers
  • bedingter Vorsatz, d.h. der Frachtführer handelt in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde

 Der Frachtführer im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr ist von einer Haftung befreit, wenn:

  • der Schaden unabwendbar war (z.B. Raub)
  • bei ungenügender Kennzeichnung des Gutes
  • bei mangelhafter Verpackung oder Verladung durch den Absender

Haben Sie Fragen zur Transportversicherung und zur Haftung des Frachtführers im nationalen gewerblichen Straßengüterverkehr, dann sprechen Sie uns an.



© www.transport-makler.de   Mittwoch, 5. Oktober 2022 11:54 Schirmer
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