Selbsteintritt des Spediteurs

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Führt der Spediteur die Beförderung des Gutes mit eigenen Fahrzeugen aus, wird von Selbsteintritt des Spediteurs gesprochen.

Hat der Spediteur einen Speditionsvertrag abgeschlossen, so darf er gemäß § 412 HGB, die Beförderung des Gutes mit eigenen Fahrzeugen sel­ber durchführen. Dieser Selbsteintritt des Spediteurs führt dazu, dass er damit auch die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters (§412 Abs.2 HGB) hat. Das bedeutet, dass der Spediteur zusätzlich zum Frachtführer wird.

Beim Selbsteintritt des Spediteurs steht dieser sowohl als Absender, als auch als Frachtführer im Frachtbrief. Dadurch kann der Spediteur die Kosten aus dem Speditionsgeschäft, sowie die Frachtkosten verlangen. Dies gilt für den Nahverkehr und für den Fernverkehr. Bei der Beförderung mit dem eigenen Fahrzeug finden die ADSp jedoch keine Anwendung. Der Selbsteintritt kommt in der letzten Zeit tendenziell weniger vor da die Unterhaltung eines eigenen Fuhrparks teuer ist. Häufig werden deshalb Sub-Unternehmer mit der Durchführung von Transporten beauftragt und nur wenige Relationen werden selbst mit eigenen Fahrzeugen gefahren.

Der Selbsteintritt des Spediteurs bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern kann durch die Selbstbeförderung des Gutes auch stillschweigend erfolgen.

Der Spediteur haftet jedoch nicht nur bei Selbsteintritt nach den Haftungsvorschriften des Frachtrechts, sondern auch bei der Fixkostenvereinbarung und bei der Sammelladung.



© www.transport-makler.de   Donnerstag, 23. September 2021 12:12 Schirmer
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